Auslandsreisekrankenversicherung für Mitarbeiter

Die Sicherheit reist mit.

Schickt ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter aus betrieblichen Gründen ins Ausland, hat er bestimmte Pflichten.

Kommt es beispielsweise während des Auslandseinsatzes zur Erwerbsminderung des Angestellten, hat der Arbeitgeber – im Rahmen der Fürsorgepflicht – den Arbeitnehmer so zu stellen, dass ihm durch die Tätigkeit im Ausland keine Nachteile entstehen. Auch im Falle einer Erkrankung im Ausland ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer die während eines beruflichen Auslandeinsatzes entstehenden Heilbehandlungskosten zu erstatten, was auch für mitreisende oder ihn besuchende Ehepartner und Kinder gilt. Das Problem: Eine private Auslandsreisekrankenversicherung des Mitarbeiters greift in all diesen Fällen nicht, da hier berufliche Tätigkeiten meist ausgeschlossen sind.

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